Führerschein

Amphetaminhaltige Medikamente im Straßenverkehr

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung! Für eine umfassende und korrekte Beratung müssen meist weitere, wichtige Detailinformationen berücksichtigt werden. Eine Rechtsberatung im Einzelfall nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist kostenpflichtig und sollte von einem zugelassenen Rechts-/Fachanwalt geleistet werden.

Vorbemerkung

Es ist meines Wissens nach juristisch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei Methylphenidat um ein Amphetamin oder um ein Amphetaminderivat handelt. Juristen sind keine Chemiker und ich bin es auch nicht. In dieser Hinsicht sind meine Ausführungen zu §24a des StVG unter Vorbehalt zu betrachten, weil ein Amphetaminderivat nicht in der Liste der berauschenden Mittel genannt wird. Da ich aber zeigen will, dass die bestimmungsgemäße Einnahme von Medikamenten nicht zu einer Ordnungwidrigkeit im Straßenverkehr führen kann, ist diese Frage unerheblich.

Ordnungswidrigkeit

§24a (2) StVG (Straßenverkehrsgesetz) besagt, "Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

 

Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge, daher gilt diese Vorschrift nicht für Radfahrer.

 

Amphetamine gehören zu den Substanzen, die in der Anlage genannt werden, also möglicherweise auch Methylphenidat. Somit fallen Medikamente, die Amphetamine enthalten, unter diese Vorschrift. Dabei kommt es weder auf eine bestimmte Menge des Wirkstoffs an, noch insbesondere darauf, ob der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig ist (anders als bei Alkohol, wo bestimmte Promillewerte zu unterschiedichen Rechtsfolgen führen können und es für die Strafbarkeit auf die konkrete Fahruntüchtigkeit ankommt, s. u. ). Auch der fahrtüchtige Fahrer mit Amphetaminen im Blut begeht möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit. Einzige Ausnahme: Wenn die Substanz vom Arzt verschrieben wurde und nach Verordnung eingenommen wurde, scheidet die Ordnungswidrigkeit aus.

Zwischenbemerkung

Man darf dieses Thema aber nicht nur unter dem Aspekt der Ordnungswidrigkeit betrachten. Als Ordnungswidrigkeiten werden bestimmte Verhaltensweisen von geringerer krimineller Intensität verfolgt, wie etwa die meisten Verkehrsverstöße (z. B. Vorfahrtverletzungen), wenn sie folgenlos bleiben. Wird hingegen z. B. durch eine Vorfahrtverletzung ein Mensch verletzt oder getötet, liegt zugleich eine Straftat vor (Körperverletzung oder Tötungsdelikt), durch welche im Verurteilungsfall die Ordnungswidrigkeit dann überlagert wird. Entsprechend kann auch das Fahren unter MPH-Einwirkung zugleich zu einer Staftat werden, wenn nämlich das Medikament eine Fahruntüchtigkeit ausgelöst hat.

Straftat

§316 (1) StGB (Strafgesetzbuch) lautet: "Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist."

 

Fahrräder zählen zu den Fahrzeugen, daher ist diese Vorschrift auch auf Radfahrer anzuwenden.

 

Danach ist eine Strafbarkeit dann gegeben, wenn der Fahrer aufgrund der Einnahme eines berauschenden Mittels, worunter im Rechtssinne auch Psychostimulanzien fallen, nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, d. h. wenn er nicht mehr fahrtüchtig oder nur noch eingeschränkt fahrtüchtig ist.

 

Ob dies tatsächlich der Fall ist, müsste in einem Strafprozeß, wenn es überhaupt zu einem solchen kommt, durch Gutachten eines medizinischen Sachverständigen konkret für den Einzelfall geklärt werden. Das Fahren unter Einfluß von MPH ist nicht an sich strafbar. Nicht der Beipackzettel entscheidet darüber, ob jemand unter MPH Auto fahren darf, sondern allein die konkrete tatsächliche Wirkung des MPH auf den Fahrer in der jeweiligen Situation. Der Beipackzettel gibt lediglich eine abstrakte Risikolage wieder ("kann") - die zudem von der verständlichen Übervorsicht der Pharmahersteller geprägt sein dürfte. Ist die Fahrtüchtigkeit durch das Medikament nicht beeinträchtigt, sondern wie im Regelfall, von Überdosierungen oder akuten Rebounds vielleicht abgesehen, gerade verbessert(!), macht der Fahrer sich auch nicht strafbar.

 

Liegt hingegen eine Herabsetzung der Fahrtüchtigkeit konkret vor, so ist der Straftatbestand allerdings in der Tat erfüllt. Ob dann auch Vorsatz vorliegt, hängt wiederum nicht allein davon ab, was auf dem Beipackzettel steht, sondern davon, ob der Fahrer diesen tatsächlich gelesen hat oder auf anderem Wege über die mögliche Herabsetzung der Fahrtüchtigkeit durch das Medikament informiert ist, oder ob er aufgrund entsprechender Ausfallerscheinungen spürt, daß er aktuell fahruntüchtig ist. Ist mindestens eine dieser subjektiven Komponenten gegeben, liegt - aber eben nur, wenn Fahruntüchtigkeit auch tatsächlich gegeben ist - bedingter oder unbedingter Vorsatz vor. Ansonsten liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, also ein Verstoß gegen die entsprechenden Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers, denn wer unter Medikamenteneinfluß fährt, muß vorher den Beipackzettel auf etwaige Warnhinweise hin durchlesen.

 

Im Falle einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift (oder nach dem hinsichtlich der Voraussetzungen gleichlautenden § 315c StGB, falls im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Unfall verursacht wird), kommt es neben der Strafe auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer mindestens 6-monatigen Sperrfrist für die Neuerteilung.

Fazit

Ein ärztliches Rezept stellt also nicht automatisch und in jedem Falle einen unanfechtbaren "Freifahrtschein" dar. Wenn  im Einzelfall MPh-bedingt eine Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist das Verhalten bei ärztlicher Medikamentenverordnung zwar nicht ordnungswidrig, wohl aber, was ja viel gravierender ist, strafbar! Ob es fahrlässig oder vorsätzlich ist, führt zu Unterschieden bei der Strafhöhe, evtl. bei Vorsatz auch zu verschärften Anforderungen im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Liegt hingegen keine Fahruntüchtigkeit vor, ist der Fahrer durch den Nachweis der ärztlichen Verordnung in jeder Hinsicht, sowohl im Bezug auf eine Ordnungswidrigkeit als auch im Bezug auf eine Straftat, vollständig entlastet.

Im übrigen ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. So muß auch bei einer Polizeikontrolle oder nach einem Unfall niemand von sich aus auf den Genuß von Alkohol oder die Einnahme von Medikamenten hinweisen. Auch macht sich der Verdächtigte/Beschuldigte vor der Polizei und später im Strafverfahren nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt (anders als ein zur Wahrheit verpflichteter Zeuge), also Alkoholgenuß oder die Einnahme von Medikamenten bestreitet und somit die "Beweislast" in vollem Umfang auf den Schultern der Ermittlungsbehörde ablädt. Der Beweis der Einnahme von MPH kann wohl nur durch Blut- oder Harnprobe geführt werden. Eine solche wird die Polizei aber nur veranlassen, wenn entweder ein Geständnis vorliegt oder aber am Fahrverhalten des Fahrers oder an seinem Verhalten bei der polizeilichen Aufnahme in Richtung Alkohol oder Drogen irgend etwas auffällig ist oder indiziell verdächtig erscheint. Dies wird aber unter dem Einfluß von MPH in therapeutischer Dosierung normalerweise nicht der Fall sein.

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